Kündigungsschutz

Schwangerschaft: Kündigungsschutz am Arbeitsplatz © contrastwerkstatt - AdobeStock.com

Wird dir als Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft gekündigt, so darfst du dich dagegen wehren. Denn eine Kündigung ist nichtig, wenn sie während der sogenannten Sperrfrist erfolgt. Diese Sperrfrist läuft vom Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeitspanne kann dir nicht rechtsgültig gekündigt werden.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Dieser Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über deine Schwangerschaft Bescheid wusste oder nicht. Eine rasche, offene Information über deine Schwangerschaft ist aber ratsam und fördert meist die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers. Beachte, dass in den folgenden drei Fällen der Kündigungsschutz nicht gilt, auch wenn du schwanger bist:

  • wenn die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist
  • wenn eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen vorliegt
  • wenn die Schwangere bei einem neuen Arbeitgeber die Probezeit noch nicht vollständig absolviert hat

Kündigung durch die Schwangere

Wenn du schwanger bist, kannst du wie jede andere Arbeitnehmerin unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen jederzeit kündigen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist nicht immer empfehlenswert. Viel eher solltest du im Einvernehmen mit deinem Arbeitgeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag (= Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft) schriftlich vereinbaren. Lohnfortzahlungen, Kündigungstermine usw. können so individuell auf die Bedürfnisse beider Parteien angepasst werden.


Arbeitsverbot nach der Geburt

In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein ausdrückliches Arbeitsverbot für die junge Mutter. Danach darf die Wöchnerin bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis der sonst üblichen Arbeitstätigkeit nachgehen.

Angaben zur Schwangerschaft bei Stellenbewerbung

Bewirbst du dich auf eine Arbeitsstelle, musst du die Frage, ob du schwanger bist, nur dann wahrheitsgetreu beantworten, wenn eine Schwangerschaft die Arbeitsausführung verunmöglichen würde, so z.B. die Arbeit als Fotomodell oder Tänzerin. Fragen wie z.B. «Sind Sie schwanger?» oder «Beabsichtigen Sie, in absehbarer Zeit Kinder zu haben?» sind somit grundsätzlich rechtswidrig. Frauen ist es erlaubt, auf diese Fragen nicht einzugehen. Der Arbeitgeber darf aber – zu seinem Schutz – einer neu angestellten Arbeitnehmerin, die ihm die Schwangerschaft bei Stellenantritt verschwiegen hat, während der Probezeit kündigen.

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verbietet eine Benachteiligung bei der Anstellung aufgrund einer Schwangerschaft ausdrücklich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts somit weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder bei Arbeitnehmerinnen eben auf eine Schwangerschaft.

Erfahre hier weitere Tipps über Bewerbungen in der Schwangerschaft.

Schwanger und arbeitslos

Schwangere Arbeitslose müssen bis zwei Monate vor der Geburt aktiv eine neue Stelle suchen, wobei ein Arztzeugnis ihre Arbeitsfähigkeit attestieren muss. Während der zwei Jahre Rahmenfrist stehen insgesamt 44 Taggelder für Krankheit und Schwangerschaft zur Verfügung.

Falls du ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehst und währenddessen Mutter wirst, so steht dir ein bezahlter 14-wöchiger Mutterschaftsurlaub (in der Regel durch die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers) zu. Ab Geburt deines Babys geht die Mutterschaftsentschädigung den Taggeldleistungen vor. Falls du nach dem Mutterschaftsurlaub wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen musst, so hast du dich grundsätzlich ab der 5. Woche nach der Geburt wieder um Arbeit zu bemühen. Mehr Informationen zu diesem Thema erteilt dir die kantonale Arbeitslosenkasse.

Informiere dich hier über weitere Details zum Thema Arbeitsrecht in der Schweiz bei Schwangerschaft.

Quelle:
lic. iur. Christine Hess-Keller
Rechtsänwältin & Mediatorin SAV / Luzern

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